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Fundkatzen

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Fundkatzen - verweigerte Hilfe ist Rechtsbeugung
Auszug aus der Zeitschrift „Geliebte Katze“   -   Ausgabe Dezember 2007

Katzen in Not haben nach dem Gesetz Anspruch auf Hilfe.
Es häufen sich Meldungen von Tierfreunden, dass ihre Gemeinden ausgesetzten, zurückgelassenen Katzen jede Hilfe verweigern und sie nicht als Fundtiere anerkennen.

Aber ist das nicht Rechtsbeugung?
Antwort von Steffen Seckler, Pressereferent des Deutschen Tierschutzbundes:

  • In Zeiten knapper Kassen suchen die Städte und Gemeinden nach jeder erdenklichen Möglichkeit, Geld einzusparen.

  • Auch die Zahlungen im Rahmen der Fundtierkostenerstattung sollen jetzt gekürzt werden.

  • Durch eine besonders eigenwillige Auslegung des Fundtierbegriffs wird versucht, insbesondere Katzen nicht mehr als Fundtiere zu werten.

  • Die Kostenerstattung wird häufig mit der Bemerkung abgelehnt, es gäbe gar keine entlaufenen Katzen, sondern nur Katzen mit Freilauf, die nicht verloren seien oder ausgesetzte Tiere, an denen das Eigentum aufgegeben worden sei, oder wildlebende Katzen, die als herrenlose Tiere keinen Eigentümer hätten.


Diese Argumentation ist allerdings nicht schlüssig.
Sie widerspricht sowohl der allgemeinen Praxis als auch den bestehenden landesrechtlichen Regelungen zum Vollzug des Fundrechts.  

Vermutungen pro Katze helfen

  • Da die Unterscheidung zwischen Fund- und herrenlosen Tieren bis auf wenige Ausnahmen in der Regel schwierig ist, hat sich in der Praxis die Vorgehensweise herausgebildet, dass im Zweifelsfall bis zum Nachweis des Gegenteils von einem Fundtier auszugehen ist.

  • So ersetzen aufgrund landesrechtlicher Richtlinien oder Empfehlungen die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen aufgrund der vorgenannten Vermutungsregel den Tierheimen Unterbringungskosten für Fundtiere für 28 Tage.

  • Erst wenn sich in diesen 4 Wochen kein Eiigentümer gemeldet hat, wird von einem herrenlosen Tier ausgegangen, weil der Eigentümer nach dieser Zeit nicht mehr damit rechnen kann, dass er sein Tier zurückerhält.


Zunächst wird immer vermutet, dass es sich um ein Fundtier handelt.
Der Tierschutzverein muss das nicht nachweisen.
Spekulationen sind nicht rechtens.

Die Kommunen gehen immer mehr dazu über anhand von Spekulationen hinsichtlich des Fundortes und des äußerlichen Zustandes der betreffenden Katzen darauf zu schließen, dass es sich um herrenlose Tiere handelt.
In einem uns bekannt gewordenen Fall ging die Gemeinde davon aus, dass Katzen nur dann als Fundtiere behandelt werden könnten, wenn diese erkennbar als Haustiere gehalten werden, z.B. durch Tragen eines Halsbandes oder bei seltenen Rassekatzen.

Folgende praktische Gesichtspunkte lassen die Kommunen dabei völlig außer Acht:

  • Tatsächlich wild lebende Katzen sind so menschenscheu, dass sie üblicherweise dem Finder nicht zulaufen und sich auch nur unter erschwerten Bedingungen (z.B. zur Kastration) einfangen lassen.

  • Allein aufgrund des Aussehens und des gesundheitlichen Zustandes kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass es sich zwingend um eine wild lebende Katze handeln muss.

  • Seltene Katzen oder Rassekatzen werden von ihren Besitzern in der Regel nicht als Freigänger gehalten und können daher selten verloren gehen. Abgesehen davon dürfte sich der Besitzer eines solchen Tieres schon wegen dessen Zuchtwerts umgehend bei den Tierheimen melden, weshalb diesbezüglich kaum Unterbringungskosten anfallen werden. Es ist nicht Intention des Gesetzgebers, den Fundtierbegriff auf diese Weise einzugrenzen.

  • Das Tragen eines Halsbandes ist ebenfalls kein maßgebliches Erkennungsmerkmal, da Katzen schon aus Gründen der Verletzungsgefahr immer seltener ein Halsband tragen.


Ignoriert wird von den Kommunen auch, dass es für die Frage, ob fund- oder herrenloses Tier eines Nachweises bedarf.
Bloße Spekulationen, wie sie jetzt von den Städten und Gemeinden vorgenommen werden, reichen hierfür nicht aus.
Dies ist auch von der Rechtsprechung so gesehen worden.
Nach einem Urteil des LG Zwickau AZ: 51 T 233 / 97 darf die Eigentumsaufgabe an einem Tier erst nach sehr genauer Prüfung aller Umstände angenommen werden.
Ein an einem Brückengeländer angebunden aufgefundener Hund ist daher noch nicht als herrenloses Tier einzustufen, auch wenn nach stundenlanger Suche kein Eigentümer des Tieres ausfindig gemacht werden kann.
In der Praxis bedeutet dies, dass sich der Tierschutzverein der Gefahr des Vorwurfs der Unterschlagung aussetzt, wenn er vorschnell die Herrenlosigkeit eines Tieres annimmt.
Gleichzeitig dürfen die als Fundtiere im Tierheim abgegebenen Tiere, bei denen nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um wild lebende oder ausgesetzte Tiere handelt, nicht abgewiesen werden, da dann die Gefahr besteht, dass diese Tiere ausgesetzt werden, was nach § 3 Nr. 3 TierSchG verboten ist.

Katzen in Not brauchen streitbare Freunde
Darüber hinaus weist die aktuelle Kommentierung zum Fundrecht (Kluge, Tierschutzgesetz Kommentar, 1. Aufl. 2002, Einleitung Randn. 138) explizit darauf hin,
dass ausgesetzte Haustiere besonders schutzbedürftig sind.
Unter dem Aspekt der öffentlichen Fürsorge und mit Blick auf den verfassungsrechtlich normierten Tierschutz gebiete es, die Rechtssicherheit, dass für diese Tiere die Fundrechtsregeln des BGB analog anzuwenden sind, was eine Kostenerstattungspflicht der Gemeinde begründet.

Kann ich als Tierfreund, der in so einer Gemeinde lebt und kann der Tierschutzverein vor Ort gegen die Gemeinde, die sich weigert, Fundtiere anzuerkennen, vorgehen?
Antwort:

  • Da für Fundtiere die Gemeinde / Stadt, zuständig ist, muss gegen diese vorgegangen werden. Falls die Gemeinde / Stadt und hier meist das Ordnungsamt eine Katze, die eindeutig Fundkatze (Pflegezustand, keine Menschscheu, Tätowierung / Chip / Halsband, Fundsituation) ist, nicht durch Übernahme der Kosten versorgen will, dann ist der einzige Weg eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Dienstvorgesetzten, dem Bürgermeister.

  • Falls der Bürgermeister, wie so oft das Verhalten deckt, dann ist die Kommunalaufsicht (je nach Bundesland: Innenministerium, Landesverwaltungsamt, Regierungspräsidium) einzuschalten, damit die den ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze vor Ort prüft.


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