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Auszug
aus der Zeitschrift „Geliebte Katze“
Ausgabe
Dezember 2007
Fundkatzen
verweigerte
Hilfe ist Rechtsbeugung
Katzen
in Not haben nach dem Gesetz Anspruch auf Hilfe
Es
häufen sich Meldungen von Tierfreunden, dass ihre Gemeinden
ausgesetzten, zurückgelassenen Katzen jede Hilfe verweigern und sie
nicht als Fundtiere anerkennen.
Aber
ist das nicht Rechtsbeugung?
Antwort
von Steffen Seckler, Pressereferent des Deutschen Tierschutzbundes:
In
Zeiten knapper Kassen suchen die Städte und Gemeinden nach jeder
erdenklichen Möglichkeit, Geld einzusparen. Auch die Zahlungen im
Rahmen der Fundtierkostenerstattung sollen jetzt gekürzt werden. Durch
eine besonders eigenwillige Auslegung des Fundtierbegriffs wird
versucht, insbesondere Katzen nicht mehr als Fundtiere zu werten. Die
Kostenerstattung wird häufig mit der Bemerkung abgelehnt, es gäbe gar
keine entlaufenen Katzen, sondern nur Katzen mit Freilauf, die nicht
verloren seien oder ausgesetzte Tiere, an denen das Eigentum aufgegeben
worden sei, oder wildlebende Katzen, die als herrenlose Tiere keinen
Eigentümer hätten.
Diese
Argumentation ist allerdings nicht schlüssig. Sie widerspricht sowohl
der allgemeinen Praxis als auch den bestehenden landesrechtlichen
Regelungen zum Vollzug des Fundrechts.
Vermutungen
pro Katze helfen
Da
die Unterscheidung zwischen Fund- und herrenlosen Tieren bis auf wenige
Ausnahmen in der Regel schwierig ist, hat sich in der Praxis die
Vorgehensweise herausgebildet, dass im Zweifelsfall bis zum Nachweis des
Gegenteils von einem Fundtier auszugehen ist. So ersetzen aufgrund
landesrechtlicher Richtlinien oder Empfehlungen die Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen aufgrund
der vorgenannten Vermutungsregel den Tierheimen Unterbringungskosten für
Fundtiere für 28 Tage.
Erst
wenn sich in diesen 4 Wochen kein Eiigentümer gemeldet hat, wird von
einem herrenlosen Tier ausgegangen, weil der Eigentümer nach dieser
Zeit nicht mehr damit rechnen kann, dass er sein Tier zurückerhält. Zunächst
wird immer vermutet, dass es sich um ein Fundtier handelt. Der
Tierschutzverein muss das nicht nachweisen.
Spekulationen
sind nicht rechtens
Die
Kommunen gehen immer mehr dazu über anhand von Spekulationen
hinsichtlich des Fundortes und des äußerlichen Zustandes der
betreffenden Katzen darauf zu schließen, dass es sich um herrenlose
Tiere handelt. In einem uns bekannt gewordenen Fall ging die Gemeinde
davon aus, dass Katzen nur dann als Fundtiere behandelt werden könnten,
wenn diese erkennbar als Haustiere gehalten werden, z.B. durch Tragen
eines Halsbandes oder bei seltenen Rassekatzen. Folgende praktische
Gesichtspunkte lassen die Kommunen dabei völlig außer Acht:
Tatsächlich
wild lebende Katzen sind so menschenscheu, dass sie üblicherweise dem Finder nicht
zulaufen und sich auch nur unter erschwerten Bedingungen (z.B. zur
Kastration) einfangen lassen. Allein aufgrund des Aussehens und des
gesundheitlichen Zustandes kann somit nicht darauf geschlossen werden,
dass es sich zwingend um eine wild lebende Katze handeln muss.
Seltene
Katzen oder Rassekatzen werden von ihren Besitzern in der Regel nicht
als Freigänger gehalten und können daher selten verloren gehen.
Abgesehen davon dürfte sich der Besitzer eines solchen Tieres schon
wegen dessen Zuchtwerts umgehend bei den Tierheimen melden, weshalb
diesbezüglich kaum Unterbringungskosten anfallen werden. Es ist nicht
Intention des Gesetzgebers, den Fundtierbegriff auf diese Weise
einzugrenzen.
Das
Tragen eines Halsbandes ist ebenfalls kein maßgebliches
Erkennungsmerkmal, da Katzen schon aus Gründen der Verletzungsgefahr
immer seltener ein Halsband tragen.
Ignoriert
wird von den Kommunen auch, dass es für die Frage, ob fund- oder
herrenloses Tier eines Nachweises bedarf. Bloße Spekulationen, wie sie
jetzt von den Städten und Gemeinden vorgenommen werden, reichen hierfür
nicht aus. Dies ist auch von der Rechtsprechung so gesehen worden. Nach
einem Urteil des LG Zwickau AZ: 51 T 233 / 97 darf die Eigentumsaufgabe
an einem Tier erst nach sehr genauer Prüfung aller Umstände angenommen
werden. Ein an einem Brückengeländer angebunden aufgefundener Hund ist
daher noch nicht als herrenloses Tier einzustufen, auch wenn nach
stundenlanger Suche kein Eigentümer des Tieres ausfindig gemacht werden
kann. In der Praxis bedeutet dies, dass sich der Tierschutzverein der
Gefahr des Vorwurfs der Unterschlagung aussetzt, wenn er vorschnell die
Herrenlosigkeit eines Tieres annimmt. Gleichzeitig dürfen die als
Fundtiere im Tierheim abgegebenen Tiere, bei denen nicht ohne weiteres
erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um wild lebende oder
ausgesetzte Tiere handelt, nicht abgewiesen werden, da dann die Gefahr
besteht, dass diese Tiere ausgesetzt werden, was nach § 3 Nr. 3
TierSchG verboten ist.
Katzen
in Not brauchen streitbare Freunde
Darüber
hinaus weist die aktuelle Kommentierung zum Fundrecht (Kluge,
Tierschutzgesetz Kommentar, 1. Aufl. 2002, Einleitung Randn. 138)
explizit darauf hin, dass ausgesetzte Haustiere
besonders schutzbedürftig sind. Unter dem Aspekt der öffentlichen Fürsorge
und mit Blick auf den verfassungsrechtlich normierten Tierschutz gebiete
es, die Rechtssicherheit, dass für diese Tiere die Fundrechtsregeln des
BGB analog anzuwenden sind, was eine Kostenerstattungspflicht der
Gemeinde begründet.
Kann
ich als Tierfreund, der in so einer Gemeinde lebt und kann der
Tierschutzverein vor Ort gegen die Gemeinde, die sich weigert, Fundtiere
anzuerkennen, vorgehen?
Antwort:
Da
für Fundtiere die Gemeinde / Stadt, zuständig ist, muss gegen diese
vorgegangen werden. Falls die Gemeinde / Stadt und hier meist das
Ordnungsamt eine Katze, die eindeutig Fundkatze (Pflegezustand, keine
Menschscheu, Tätowierung / Chip / Halsband, Fundsituation) ist, nicht
durch Übernahme der Kosten versorgen will, dann ist der einzige Weg
eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Dienstvorgesetzten, dem Bürgermeister.
Falls
der Bürgermeister, wie so oft das Verhalten deckt, dann ist die
Kommunalaufsicht (je nach Bundesland: Innenministerium,
Landesverwaltungsamt, Regierungspräsidium) einzuschalten, damit die den
ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze vor Ort prüft.
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