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Sichere Balkone und Terrassen, Katzentürchen und -leitern, Freigehege,
Gartenkatzenhäuser
- Ideen für Katzenspaß im Freien gibt es viele,
aber eine Genehmigung dafür nicht immer.
Nahezu alle Bauten für ihre Lieblinge unterliegen irgendwelchen Beschränkungen.
Mieter müssen für fast jede Veränderung eine Genehmigung vom Vermieter
einholen,
Hauseigentümer brauchen häufig eine Baugenehmigung für
ihre Vorhaben und
die Nachbarn reden auch noch mit.
Dennoch gibt es Möglichkeiten, ohne spezielle Erlaubnis seinen Katzen mehr
Freiheit zu bieten.
Der
Mieter darf an einem ohnehin hässlichen
Hinterhof-Balkon
ein Netz anbringen, sofern es nicht fest verschraubt
wird, also z.B. mit Klemmstangen
befestigt wird.
Urteile, die dies unterstützen, sind ergangen beim Landgericht
Hamburg (AZ.: 11 S 291/88) und dem Amtsgericht Hamburg (AZ.: 41 b C 195/97).
An der schönen Hausseite kann sich der Vermieter jedoch gegen ein Netz verwahren.
Das Amtsgericht Wiesbaden (AZ.: 93 C 3460/99-25) vertrat die Ansicht, dass
der Vermieter es nicht dulden muss, wenn ein Mieter den Balkon mit einem
Netz versieht.
Das Amtsgericht Hamburg fällte ein gegenteiliges Urteil
(Az.:
41 b C 195/97).
Das Gericht überzeugte sich vor Ort von der Unauffälligkeit
des Netzes und sah ein durch Klemmstangen angebrachtes Netz als normale Balkoneinrichtung
an, ähnlich wie es für Blumen oder einen Gartenschirm erlaubt ist.
Tipp: Bauvorschriften-CD
Eine CD-ROM mit allen Landes-Bauvorschriften kann man kaufen beim FeuerTRUTZ GmbH
Verlag für Brandschutzpublikationen, Kanalstr. 24, D-82515 Wolfratshausen,
Telefon 08171 / 26 282, Fax 08171 / 26212, E-Mail: mail@feuertrutz.de,
www.feuertrutz.de.
Da die Rechtssprechung nicht eindeutig ist und auch die örtlichen Verhältnisse
es nicht immer erkennen lassen, ob der Balkon zur Schmuckseite des Hauses zeigt,
ist es ratsam, vor dem Netzbau den Vermieter zu befragen.
Ähnliches gilt
übrigens für den Bau von Katzenleitern an der Außenwand oder vom
Balkon nach unten.
Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn man vorhat, für die Katzen ein
Loch in eine Tür oder in ein Fenster zu schneiden.
Das Amtsgericht Erfurt
stuft ein solches ungenehmigtes Loch als vertragswidrigen Gebrauch einer Mietsache
ein, andererseits jedoch als nicht so schlimm, dass man dafür gleich
die Kündigung riskiert.
Im entsprechenden Urteil musste der Mieter den Schaden
beim Auszug beseitigen (Az.: 223 C 1095/98).
Bauen Sie die Klappe also nur mit Erlaubnis des Vermieters ein und nehmen Sie
dazu am besten eine Ersatztür oder ein anderes Fenster, damit das Original
unbeschädigt später wieder eingehängt werden kann.
Der Hauseigentümer hat viel mehr Freiheiten in und am Haus als ein Mieter.
Bei größeren Bauen und solchen, die ans Nachbargrundstück grenzen,
sind auch ihm Grenzen gesetzt.
Welche es genau zu
beachten gilt, kann letztlich
nur eine Anfrage bei der örtlichen Baubehörde klären, denn die
Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, wobei sich auch noch
kommunale Verordnungen sehr unterscheiden können.
Ein Beispiel:
In Bayern sind Gartenhäuser bis zu einem umbauten Raum von
75 Kubikmetern erlaubt,
in Schleswig-Holstein bis 30 Kubikmeter,
in Baden-Württemberg
bis 40 Kubikmeter,
wobei für Schrebergärten häufig wieder andere
Vorschriften gelten.
Es ist "recht" kompliziert, und deshab sollte man mit den Plänen
zum örtlichen Bauamt gehen und um Rat fragen.
Das gilt auch für einen
Zwingerbau, eine feste und hoch eingezäunte Terrasse, einen Carport, einen
Wintergarten und einen hohen Grundstückszaun. |